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   OVG Niedersachsen, 27.04.2007 - 2 NB 887/06   

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OVG Niedersachsen, 27.04.2007 - 2 NB 887/06 (https://dejure.org/2007,11951)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.04.2007 - 2 NB 887/06 (https://dejure.org/2007,11951)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. April 2007 - 2 NB 887/06 (https://dejure.org/2007,11951)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 12 Abs. 1 GG; § 5 KapVO; § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO
    Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester; Wirtschaftsplan einer Stiftungsuniversität als normative Festlegung der verfügbaren Stellen und der Aufnahmekapazität in einem Semester; Fehlen einer normativen Festsetzung der im ...

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; KapVO § 16; ; KapVO § 5; ; KapVO § 8; ; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hochschulkapazitätsrecht; Interessenabwägung; Kapazität; Kapazitätsausschöpfungsgebot; Schwundausgleich; Schwundausgleichsfaktor; Schwundberechnung; Schwundberechnung; Aktualisierung; Sicherheitszuschlag; Stiftungsuniversität; Wirtschaftsplan; Zahnmedizin; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester; Wirtschaftsplan einer Stiftungsuniversität als normative Festlegung der verfügbaren Stellen und der Aufnahmekapazität in einem Semester; Fehlen einer normativen Festsetzung der im ...

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Niedersachsen, 30.04.2004 - 2 NB 781/04

    Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Tiermedizin im ersten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2007 - 2 NB 887/06
    An diese Vorgabe ist auch die Antragsgegnerin als Stiftungsuniversität gebunden (vgl. hierzu Beschl. d. Senats v. 30.4.2004 - 2 NB 781/04 -, NdsVBl. 2004, 280; Beschl. des Senats v. 8.12.2005 - 2 NB 257/05 u. a. - m. w. N. betreffend das Sommersemester 2005 des Studiengangs Zahnmedizin der Antragsgegnerin); dies stellt sie auch nicht mehr in Abrede.
  • VG Göttingen, 15.06.2006 - 8 C 1/06
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2007 - 2 NB 887/06
    Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15. November 2005 vorgelegte Schwundberechnung hat die Entwicklung in insgesamt sechs zurückliegenden Semestern zur Grundlage und hierbei zehn Ausbildungssemester in den Blick genommen; exakt diese Schwundberechnung hat das Verwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Studiengang Zahnmedizin - anders als in seinem Beschluss vom 15. Juni 2006 (- 8 C 1/06 u a. -) im Studiengang Humanmedizin für das Sommersemester 2006 - zur Grundlage seiner Ausführungen gemacht.
  • OVG Niedersachsen, 24.09.2007 - 2 NB 1048/06

    Verfassungsrechtliches Gebot der Kapazitätsauslastung; Bestimmung der

    Für die Schwundberechnung ist auf die Regelstudienzeit, mindestens aber auf vier Berechnungszeiträume abzustellen, wobei atypische Entwicklungen außer Betracht zu bleiben haben (Beschl. d. Senats v. 27.4.2007 - 2 NB 887/06 u. a. - zum Studiengang Zahnmedizin Sommersemester 2006).

    Dies ist im Hinblick auf die Entwicklung in einem bisher noch nicht berücksichtigten, aber vor Beginn des Berechnungszeitraumes abgelaufenen Semester unzweifelhaft der Fall (vgl. hierzu bereits Senatsbeschl. v. 27.4.2007 - 2 NB 887/06 u. a. -).

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2010 - 2 NB 394/09

    Einstweilige Anordnung bzgl. der Zulassung zu einem Vollstudienplatz oder

    Daher beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob die die Kapazität festsetzende Stelle von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat (Senat, Beschl. v. 27.4.2007 - 2 NB 887/06 u. a. - Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 16 KapVO Rdnr. 6 m. w. N.).
  • VG Osnabrück, 02.11.2011 - 1 C 15/11

    Anteilquote; beurlaubte Studierende; Beurlaubung; Deputatsreduzierung;

    Die verfügbaren Stellen sind normativ festzulegen (Nds. OVG, B. v. 27.04.2007, 2 NB 887/06, juris Rn. 3).

    Die Ermittlung der Schwundquote ist als der Universität obliegende Aufgabe nur eingeschränkt gerichtlich daraufhin überprüfbar, ob die Hochschule von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient hat (vgl. Nds. OVG, B. v. 27.04.2007, 2 NB 887/06, juris Rn. 11).

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2007 - 2 NB 269/07

    Berechnung der Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin an einer Hochschule;

    Die Ermittlung der Schwundquote ist dabei zwar Aufgabe der Universität und die Schwundquote ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat (vgl. hierzu den das Sommersemester 2006 betreffenden Beschl. d. Senats v. 27.4.2007 - 2 NB 887/06 u. a. - m. w. N.).

    Soweit die Antragsgegnerin für ihre gegenteilige Ansicht darauf verweist, sie habe sechs Berechnungszeiträume in die das Wintersemester 2006/2007 betreffende Schwundberechnung einbezogen und sei daher den Vorgaben des Senats in seinem Beschluss vom 27. April 2007 - 2 NB 887/06 u. a. - nachgekommen, greift dieser Einwand nicht durch.

  • VG Osnabrück, 26.10.2012 - 1 C 10/12

    Deputatsreduzierung; fiktives Lehrangebot; Hochschulpakt 2020; Schwundausgleich;

    Die verfügbaren Stellen sind normativ festzulegen (Nds. OVG, B. v. 27.04.2007, 2 NB 887/06, juris Rn. 3).

    Die Ermittlung der Schwundquote ist als eine der Universität obliegende Aufgabe nur eingeschränkt gerichtlich daraufhin überprüfbar, ob die Hochschule von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient hat (vgl. Nds. OVG, B. v. 27.04.2007, 2 NB 887/06, juris Rn. 11).

  • OVG Niedersachsen, 18.11.2014 - 2 NB 391/13

    Besetzungsliste; Besetzungsrüge; Curricularanteil; Curriculareigenanteil;

    Diese Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur einer eingeschränkten Überprüfung zugänglich; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat (vgl. Senat, Beschl. v. 27.4.2007 - 2 NB 887/06 -, juris Rdnr. 11).
  • OVG Niedersachsen, 02.01.2017 - 2 NB 108/16

    Gestaltungsspielraum; Kapazität; Prognose; Prognoseentscheidung;

    Die Hochschule ist nicht nach § 5 Abs. 2 KapVO gehalten, ihre Schwundberechnung nachträglich durch Einbeziehung der Bestandsdaten des jeweiligen Sommersemesters zu aktualisieren (Änderung der Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 27.4.2007 - 2 NB 887/06 -).

    (2) Die Antragsgegnerin ist auch nicht nach § 5 Abs. 2 KapVO gehalten, ihre Schwundberechnung nachträglich durch Einbeziehung der Bestandsdaten des jeweiligen Sommersemesters zu aktualisieren (anders noch Senatsbeschl. v. 27.4.2007 - 2 NB 887/06 -, juris, v. 12.5.2010 - 2 NB 75/09 u.a. -, n.V., u. v. 15.11.2012 - 2 NB 220/12 -, juris, im Ergebnis wie hier OVG NRW, Beschl. v. 18.10.2011 - 13 C 67/11 - u. v. 19.8.2008 - 13 C 213/08 -, beide in juris).

  • OVG Niedersachsen, 20.02.2013 - 2 NB 386/12

    Annahme einer missbräuchlichen Verdeckung von zusätzlichen Kapazitäten bei

    Höhere Anforderungen ergeben sich weder aus § 8 KapVO noch aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu Stellenplänen (vgl. Beschl. v. 30.4.2004 - 2 NB 781/04 -, NVwZ-RR 2005, 414, v. 27.4.2007 - 2 NB 887/06 -, juris, v. 24.9.2007 - 2 NB 1048/06 -, juris, und vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 01.08.2014 - 2 NB 370/13

    Nachbesetzung von freiwerdenden Studienplätzen durch die Hochschule nach Beginn

    Rechtliche Grundlage dieser Entscheidung ist § 16 KapVO, wonach die Aufnahmekapazität zu erhöhen ist, wenn zu erwarten ist, dass wegen Studienabbruchs, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat (vgl. Senat, Beschl. v. 27.4.2007 - 2 NB 887/06 -, juris Rdnr. 11).
  • VG Göttingen, 04.11.2010 - 8 C 565/10

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin aus Gründen der

    In die Berechung sind die Zahlen des letzten Sommersemesters einzubeziehen ( Nds. OVG, Beschluss vom 27.04.2007 - 2 NB 887/06 -, OVG- Rechtsprechungsdatenbank, vorletzter Absatz; Beschluss vom 28.04.2010, a.a.O.., S. 34), da es sich um eine wesentliche Änderung handelt.
  • VG Göttingen, 04.11.2011 - 8 C 706/11

    Vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium; Ermittlung der Ausbildungskapazität

  • VG Göttingen, 09.05.2008 - 8 C 24/08

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin; Ausschöpfung von

  • VG Göttingen, 04.11.2011 - 8 C 708/11

    Einstweiliger Rechtsschutz im Hochschulzulassungsverfahren

  • VG Göttingen, 04.11.2010 - 8 C 605/10

    Anspruch auf Zulassung zu einem Studium der Zahnmedizin wegen nicht vollständig

  • VG Osnabrück, 27.10.2010 - 1 C 7/10

    Deputatsreduzierung; Hochschulpakt 2020; Kapazität; Lehrangebot; Lehrauftrag;

  • VG Göttingen, 07.11.2008 - 8 C 656/08

    Vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum Studium der

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